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Österreich: Väter sind wie Betriebsräte geschützt


Der Entlassung von Vätern in der Elternteilzeit muss das Gericht zustimmen, so der österreichische Verfassungsgerichtshof.
Nach Ansicht eines Arbeitgeber sei der Entlassungsschutz für Väter verfassungswidrig. Er stellte anlässlich eines arbeitsrechtlichen Streits an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) einen Antrag. Der Inhalt bezog sich auf die Bestimmung des Väter-Karenzgesetzes (VKG) über den Entlassungsschutz in Karenz bzw. Elternteilzeit. Diese sollte wegen Gleichheitswidrigkeit aufgehoben werden. Diese Regelungen hätten die Wirkung, dass eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Entlassung bis zur Zustimmung des Gerichts schwebend unwirksam sei. Der Arbeitgeber sei damit schlechter gestellt als der Arbeitnehmer.
Der VfGH teilte die Bedenken des Arbeitgebers nicht (G 431/2015).
Es sei nicht einzusehen, denn der Arbeitnehmer, der einen Entlassungsgrund gesetzt hat, also nicht mehr vertrauenswürdig ist, sei weniger schützenswert als sein Arbeitgeber. De facto entspricht der Bestandsschutz der Väter in Elternteilzeit dem von Mitgliedern des Betriebsrates. Ihre Entlassung ist erst wirksam, wenn das Gericht zugestimmt hat. Das sei nicht einzusehen, so der verärgerte Arbeitgeber. Vielmehr sollten sie rechtlich wie begünstigte Behinderte behandelt werden. Für deren Entlassung gilt das Gleiche wie bei anderen Arbeitnehmern auch: Die Entlassung wird sofort wirksam, kann aber angefochten werden.
Der Gesetzgeber habe die Interessen des Arbeitgebers an einer sofortigen Auflösung ohnehin ausreichend berücksichtigt. Der besondere Entlassungsschutz von Vätern gelte ja nur in den ersten vier Lebensjahren des Kindes.
