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Der Unterhaltsvorschuss


Alleinerziehende, die keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen.
Alleinerziehende erziehen ihre Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn das Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erleichtert werden.
Wer erhält Unterhaltsvorschuss?
Unterhaltsvorschuss erhalten Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten. Der Unterhaltsvorschuss wird für maximal 72 Monate gezahlt. Hierbei gibt es keine Einkommensgrenze für den alleinerziehenden Elternteil. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil ist nicht erforderlich. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.
Ab 2017 sind Änderungen bezüglich des Unterhaltsvorschusses geplant: Die Altersgrenze von 12 Jahren soll abgeschafft werden. Künftig soll der Unterhaltsvorschuss bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt werden. Zudem soll auch die maximale Bezugsdauer von 72 Monaten entfallen.
Höhe des Unterhaltsvorschusses
Nach Abzug des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes ergeben sich seit dem 1. Januar 2016 folgende Unterhaltsvorschussbeträge:
für Kinder von bis zu 5 Jahren 145 Euro pro Monat
für Kinder von 6 bis 11 Jahren 194 Euro pro Monat
Es ist geplant, die Beträge ab 2017 wie folgt anzuheben:
für Kinder von bis zu 5 Jahren 150 Euro pro Monat
für Kinder von 6 bis 11 Jahren 201 Euro pro Monat
für Kinder von 12 bis 18 Jahren 268 Euro pro Monat
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