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Errichtung eines Samenspenderregisters vom Kabinett beschlossen


Bisher konnte ein durch Samenspende gezeugtes Kind nicht erfahren, wer der biologische Vater ist. Ein zentrales Register soll das in Zukunft ändern. Das Kind soll künftig ab dem 16. Geburtstag Auskunft beim Samenspendenregister beantragen können. Die sogenannte gerichtliche Feststellung der rechtlichen Vaterschaft wird durch eine ergänzende Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch ausgeschlossen. Dadurch entfallen Ansprüche auf Sorgerecht, Unterhalt oder ein Erbe. Dafür wird ein zentrales Samenspenderregister beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) eingerichtet. Das Kabinett hat dazu einen Gesetzentwurf beschlossen. Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen beschlossen. Mit dem Gesetzentwurf wird ein einfachgesetzlicher Auskunftsanspruch für Personen festgelegt, die durch Samenspende im Rahmen einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung gezeugt worden sind.
Zur Umsetzung dieses Anspruchs werden die rechtlichen Voraussetzungen für ein bundesweites zentrales Samenspenderregister beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) geschaffen. In diesem Register werden die personenbezogenen Angaben von Samenspendern und Empfängerinnen einer Samenspende in Zukunft für die Dauer von 110 Jahren gespeichert.Umfassende Regelungen wie die Zweckbindung der Verwendung der personenbezogenen Daten und die klar geregelten Übermittlungswege gewährleisten einen hohen Datenschutzstandard. Ergänzend zu den bestehenden geweberechtlichen Regelungen enthält der Gesetzentwurf außerdem die notwendigen verpflichtenden Aufklärungs-, Dokumentations- und Meldepflichten.
Nach Inkrafttreten des Gesetzes kann jede Person, die vermutet, mittels einer Samenspende gezeugt worden zu sein, auf Antrag Auskunft aus dem Samenspenderregister über die dort gespeicherten Daten des Samenspenders erhalten. Hat der oder die Betroffene das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, kann der Anspruch durch den gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. Durch eine ergänzende Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird die gerichtliche Feststellung der rechtlichen Vaterschaft des Samenspenders in diesen Fällen ausgeschlossen. Damit wird der Samenspender insbesondere von Ansprüchen im Bereich des Sorge-, Unterhalts- und Erbrechts freigestellt. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung durch den Bundesrat. Es tritt 12 Monate nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft (voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2018).
Quelle:
http://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/201...
